LEG ab 2026: Lokale Elektrizitätsgemeinschaften einfach erklärt

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Nachbarn Strom über das öffentliche Netz untereinander absetzen — mit einem Abschlag von 40 Prozent auf dem Netznutzungstarif. Was im Gesetz wirklich steht.

Quartier aus der Vogelperspektive, Dach- und Parkflächen sind grün hervorgehoben

Bis Ende 2025 galt eine einfache Grenze: Solarstrom konnten Sie dort teilen, wo Sie ohne das öffentliche Netz auskamen — im eigenen Haus, über die eigene Leitung, im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Wollten Sie dem Nachbarn über die Strasse Strom verkaufen, brauchten Sie das Verteilnetz, und damit war der Weg versperrt.

Seit dem 1. Januar 2026 ist er offen. Das revidierte Stromversorgungsgesetz kennt die lokale Elektrizitätsgemeinschaft, kurz LEG. Dieser Beitrag sagt Ihnen, was das Gesetz verlangt, was es bringt — und wo die Grenzen liegen. Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext selbst, nicht aus Zusammenfassungen.

Was eine LEG ist

Der Wortlaut von Art. 17d Abs. 1 StromVG:

«Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen.»

Drei Dinge stehen darin, die man leicht überliest. Erstens sind ausdrücklich auch Speicherbetreiber Teilnehmer — nicht nur Erzeuger und Verbraucher. Zweitens geht es nur um Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Drittens darf innerhalb der Gemeinschaft «abgesetzt», also verkauft werden — es ist kein blosses Verrechnungsmodell.

Art. 17e Abs. 1 macht den entscheidenden Unterschied zum Zusammenschluss zum Eigenverbrauch explizit:

«Die selbst erzeugte Elektrizität kann innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft frei abgesetzt werden. Dazu darf das Verteilnetz genutzt werden.»

Quelle: Fedlex, SR 734.7 Stromversorgungsgesetz, Fassung vom 1. Januar 2026.

Die Bedingungen — vier Hürden, eine davon rechnerisch

Eine LEG entsteht nicht durch Absichtserklärung. Art. 17d Abs. 2 StromVG und Art. 19e der Stromversorgungsverordnung nennen die Voraussetzungen.

Örtliche Nähe, höchstens eine Gemeinde. Die Teilnehmer müssen im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander angeschlossen sein. Art. 17d Abs. 3 setzt die Obergrenze: «Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen.» Nach Art. 19e Abs. 3 StromVV dürfen die Teilnehmer zudem nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein, und diese Ebenen dürfen für den Austausch auch nicht beansprucht werden.

Intelligente Messsysteme für alle. Art. 17d Abs. 2 lit. b verlangt sie für jeden Teilnehmer. Abs. 4 stellt klar, wer sie liefert: «Der Verteilnetzbetreiber stattet jeden Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft mit einem intelligenten Messsystem aus.» Das ist keine Aufgabe, die Sie organisieren müssen.

Die Fünf-Prozent-Regel — hier scheitern die meisten Ideen. Art. 19e Abs. 1 StromVV:

«Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann gebildet werden, wenn die Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher beträgt.»

Es geht also nicht um Kilowattstunden, sondern um Leistung gegen Anschlussleistung. Wer viele Verbraucher mit grossen Anschlüssen aufnimmt, muss entsprechend viel Erzeugung mitbringen. Notstromaggregate und andere Anlagen, die höchstens 500 Stunden im Jahr laufen, zählen nach Abs. 2 nicht mit.

Eine Gemeinschaft je Verbrauchsstätte. Nach Art. 19e Abs. 4 darf ein Endverbraucher pro Verbrauchsstätte nur an einer LEG teilnehmen, und eine Erzeugungsanlage oder ein Speicher nur in eine Gemeinschaft eingebracht werden. Und Abs. 5 hat Zähne: Fällt eine der Voraussetzungen weg, darf der Verteilnetzbetreiber die Gemeinschaft nicht mehr als solche behandeln. Der Vorteil endet dann, nicht erst nach einem Verfahren.

Quelle: Fedlex, SR 734.71 Stromversorgungsverordnung, Fassung vom 1. Januar 2026.

Was es bringt: der Abschlag auf dem Netznutzungstarif

Hier liegt der wirtschaftliche Kern. Art. 17e Abs. 3 StromVG erlaubt einen reduzierten Netznutzungstarif «mit einem Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität» und setzt die gesetzliche Obergrenze bei 60 Prozent. Festgelegt hat der Bundesrat weniger. Art. 19h Abs. 1 StromVV:

«Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif … beträgt 40 Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel 18 Absatz 3.»

Und Abs. 3 halbiert ihn in einem häufigen Fall:

«Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 Prozent.»

Übersetzt: Liegen alle Teilnehmer an derselben Trafostation, sind es 40 Prozent. Muss der Strom über einen Transformator, sind es 20 — und zwar für alle, nicht nur für die betroffenen. Wer eine LEG plant, sollte diese Frage vor allem anderen mit dem Verteilnetzbetreiber klären; sie halbiert den Vorteil.

Worauf es keinen Abschlag gibt, sagt Art. 19h Abs. 4: nicht auf die Kosten für Systemdienstleistungen, nicht auf die Stromreserve, nicht auf den Netzzuschlag nach Art. 35 EnG und nicht auf Abgaben an Gemeinwesen. Der Abschlag greift also auf einem Teil der Rechnung, nicht auf der ganzen.

Zur Grössenordnung: Der mediane Netznutzungstarif im Haushaltsprofil H4 liegt 2026 bei 10.75 Rappen pro Kilowattstunde bei einem Gesamttarif von 27.7 Rappen (ElCom, FAQ Stromtarife, abgerufen 26.09.2026). 40 Prozent davon sind rund 4.3 Rappen je Kilowattstunde, die innerhalb der Gemeinschaft bezogen wird; 20 Prozent entsprechend rund 2.2 Rappen. Diese Werte sind Medianwerte über die Schweiz — Ihr Netzgebiet kann deutlich darüber oder darunter liegen.

Der Punkt, den Speicherbesitzer kennen müssen

Art. 19h Abs. 4 StromVV zieht dem Speicher eine Grenze:

«Die Speicher dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von der Gemeinschaft beziehen. Für die Menge, die bei der Rückspeisung in die Gemeinschaft die Bezugsmenge aus der Gemeinschaft übersteigt, entfällt der Anspruch auf den Abschlag.»

Ein Speicher darf in der LEG also nicht zur Handelsstation für zugekauften Netzstrom werden. Er darf zurückgeben, was er aus der Gemeinschaft genommen hat — nicht mehr. Wer eine Speicherbewirtschaftung plant, muss das in der Abrechnungslogik abbilden, sonst verliert er den Abschlag auf der überschiessenden Menge.

Was Sie regeln müssen

Art. 17d Abs. 5 StromVG verlangt zweierlei: Die Teilnehmer regeln das Verhältnis untereinander, «insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität», und sie ernennen eine Person, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt. Art. 19f StromVV führt aus, was schriftlich zu vereinbaren ist — unter anderem die Vertretung nach aussen und die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität.

Das ist die Stelle, an der eine LEG in der Praxis scheitert oder gelingt: nicht an der Technik, sondern an der Frage, zu welchem Preis der eine dem anderen liefert und wer die Abrechnung führt.

LEG oder ZEV — was wofür

Grob gesagt: Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch bleibt das Modell innerhalb eines Grundstücks, ohne öffentliches Netz und ohne Fünf-Prozent-Hürde. Die LEG ist das Modell über die Parzellengrenze hinweg, mit Netznutzung, mit Abschlag und mit mehr Formalitäten. Wer beides haben kann, sollte durchrechnen, nicht entscheiden — die Antwort hängt an Ihrem Netznutzungstarif, an der Topologie und an der Zahl der Teilnehmer.

Was Sie als Nächstes tun können

Klären Sie zuerst die zwei Fragen, die alles andere bestimmen: Erreichen Sie die fünf Prozent, und liegen alle Teilnehmer hinter derselben Transformation? Beides beantwortet Ihr Verteilnetzbetreiber.

Danach lohnt das Rechnen. Unser Energie-Rendite-Simulator bildet Erzeugung, Verbrauch, Speicher und Tarife ab und zeigt, was in Ihrem Fall an zusätzlichem Ertrag entsteht. Wenn Sie es lieber für Ihr konkretes Objekt geprüft haben möchten: Renditepotenzial aus Ihrer Immobilie.


Dieser Beitrag gibt den Stand von Gesetz und Verordnung per 1. Januar 2026 wieder, abgerufen am 26. September 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Wortlaut auf Fedlex. Es werden keine Erträge zugesichert.

Was das für Ihre Liegenschaft heisst

Die Zahlen oben gelten allgemein. Was Ihr Objekt trägt, hängt an Dach, Verbrauch und Lastgang — das rechnen wir gemeinsam durch, oder Sie rechnen selbst. Was der Strom in Ihrer Gemeinde kostet, steht in den Strompreisseiten für alle Schweizer Gemeinden.